Maßnahmen zur Sicherung der Kommunikation am Arbeitsplatz können im Rahmen der begleitenden Hilfe durch die Integrationsämter bewilligt werden. Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage von § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Dabei können unterschiedliche Paragraphen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
herangezogen werden.
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